§ 1295 ABGB, § 1299 ABGB
§§ 11 ff WAG
Die Aufklärung- und Beratungspflichten einer Bank sind bei risikoträchtigen Spekulationsgeschäften unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine bloße Veranlagung von Ersparnissen oder um kreditfinanzierte Spekulationsgeschäfte handelt.