vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Garantie der Kostenschätzung durch Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2005/451RdW 2005, 419 Heft 7 v. 15.7.2005

§ 5 Abs 2 KSchG

§ 1170a ABGB

Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG, sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie für den Verbraucher auf hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!