§ 5 Abs 2 KSchG
§ 1170a ABGB
Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG, sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie für den Verbraucher auf hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wird.