vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beförderung von Fallschirmspringern - kein ermäßigter Steuersatz

SteuerrechtRdW 2005/435RdW 2005, 396 Heft 6 v. 15.6.2005

Die Umsätze eines Flugunternehmens, das Fallschirmspringer in der Luft absetzt, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 12 UStG. Die Raumüberwindung vom Abflugort zu dem in der Luft befindlichen Absprungort stellt keinen „Verkehr“ dar und die Flugzeuge, die zum Absetzen der Fallschirmspringer in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, können daher auch nicht als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 12 UStG angesehen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!