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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Schneeräumung, Erfüllungsgehilfe

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/361RdW 2005, 352 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1298 ABGB

Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und seinem Erfüllungsgehilfen entfaltet für Dritte keine Schutzwirkungen. Der Erfüllungsgehilfe haftet Dritten daher nur aus Delikt.

Es kann erwogen werden, Personen, die verpflichtet sind, die Liegenschaft regelmäßig zu betreten (Briefträger, Müllabfuhr), in den Schutzbereich des Schneeräumungsvertrags einzubeziehen.

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