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Qualifizierte Abgabenhinterziehung als Vortat der Geldwäsche?Zugleich eine Replik auf Gapp, Änderung des § 38 Abs 1 FinStrG und dessen Bedeutung für die Bankensorgfaltspflicht, RdW 2004/396, S 438

SteuerrechtHon. Prof. Dr. Fritz ZederRdW 2005/334RdW 2005, 328 Heft 5 v. 17.5.2005

Auch nach der Einführung einer mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten qualifizierten Form der Abgabenhinterziehung durch das Steuerreformgesetz 2005 bleibt es dabei, dass Abgabenhinterziehung in keinem Fall Vortat der Geldwäsche sein kann. Mit Erweiterungen des Vortatenkatalogs durch den Gesetzgeber ist jedoch zu rechnen.

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