§ 9 Abs 1 UWG
Zwischen dem Firmenschlagwort “AKV" eines Gläubigerschutzverbandes und einer dieses Firmenschlagwort unverändert übernehmenden Wort-Bildmarke eines Kreditvermittlers, deren angesprochene Verkehrskreise sich überschneiden, besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.