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Firmenschlagwort eines Gläubigerschutzverbandes und Wort-Bildmarke eines Kreditvermittlers - Verwechslungsgefahr

WirtschaftsrechtJudikatur WettbewerbsrechtRdW 2005/319RdW 2005, 298 Heft 5 v. 17.5.2005

§ 9 Abs 1 UWG

Zwischen dem Firmenschlagwort “AKV" eines Gläubigerschutzverbandes und einer dieses Firmenschlagwort unverändert übernehmenden Wort-Bildmarke eines Kreditvermittlers, deren angesprochene Verkehrskreise sich überschneiden, besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.

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