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„Goldhase“ - als Formmarke geschützte Gemeinschaftsmarke: Provisorialverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur ImmaterialgüterrechtRdW 2005/265RdW 2005, 224 Heft 4 v. 15.4.2005

GMV: Art 9 Abs 1 , Art 95 Abs 1 und 3 MarkSchG: § 10 Abs 1 Z 2

Im Provisorialverfahren ist die Erhebung einer Widerklage nicht möglich, sodass die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke (hier: Formmarke) nur mit dem Einwand der mangelnden Benutzung und dem Bestehen eines älteren Rechts bekämpft werden kann und die Schutzfähigkeit/Unterscheidungskraft der Formmarke nicht zu überprüfen ist.

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