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Zuständigkeit für Verbrauchersachen bei teilweise privatem und teilweise beruflichem Zweck

WirtschaftsrechtJudikatur Internationales VerfahrensrechtRdW 2005/216RdW 2005, 166 Heft 3 v. 15.3.2005

EuGVÜ: Art 13 ff

Die Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ sind wie folgt auszulegen:

Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist.

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