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Überlegungen zum Entwurf eines § 82a BörseG - „Haftung für unrichtige oder unterlassene Finanzinformationen“

WirtschaftsrechtUniv.-Ass. Dr. Clemens VölklRdW 2005/102RdW 2005, 71 Heft 2 v. 15.2.2005

Mit dem Entwurf eines Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 (GesRÄG 2005)1)1)BMJ-B10.051/0003-I 3/2004, 237/ME NR 22. GP.sollen Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance, zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung, zur Einrichtung eines Beirats für Rechnungslegung und Abschlussprüfung, gegen Insiderhandel und zur Sicherung der Verlässlichkeit von Finanzinformationen umgesetzt werden. In Aussicht genommen ist unter anderem eine Norm, die die Haftung für unrichtige oder unterlassene Finanzinformationen erstmals ausdrücklich im österreichischen Recht verankern soll.

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