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Aus allgemeiner Rechtswidrigkeit kann nicht automatisch auf wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden

WirtschaftsrechtJudikatur WettbewerbsrechtRdW 2005/30RdW 2005, 24 Heft 1 v. 18.1.2005

UWG: § 1

Eine Gesetzesverletzung ist nur dann sittenwidrig, wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

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