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Rechtsschutzversicherungsbedingungen: „Verhüllte“ Obliegenheiten

WirtschaftsrechtJudikatur VersicherungsrechtRdW 2005/20RdW 2005, 20 Heft 1 v. 18.1.2005

AHR: § 12 ARB/EA 95: Art 6.1. und 6.2.
VersVG: § 6 Abs 3

Die Klauseln Art 6.1. ARB/EA 95 (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der Ersten Allgemeinen Versicherungs-AG) und Art 6.2. ARB/EA 95 sind entgegen ihrem Wortlaut nicht als Risikobegrenzungen, sondern als „verhüllte“ Obliegenheiten zu werten. Außer im Fall des dolus coloratus steht dem Versicherungsnehmer daher der Kausalitätsgegenbeweis offen.

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