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Bearbeitung von Computersoftware kann urheberrechtlich geschützt sein

WirtschaftsrechtJudikatur ImmaterialgüterrechtRdW 2005/827RdW 2005, 750 Heft 12 v. 15.12.2005

§ 1002 ABGB, § 1009 ABGB

§ 2 Z 1 UrhG, § 5 Abs 1 UrhG, § 40a UrhG

Eine Bearbeitung von Computersoftware ist urheberrechtlich geschützt, wenn der Bearbeiter zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen kann, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, seine Kreativität gefordert ist und die ihm übertragene Aufgabe komplex ist.

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