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Tilgung einer Anleihe: Verantwortung der Zahlstelle

WirtschaftsrechtJudikatur BankenrechtRdW 2005/823RdW 2005, 747 Heft 12 v. 15.12.2005

§ 1009 ABGB

§ 1 Abs 3 DepG, § 24 DepG

Kommt der Emittent bei Endfälligkeit der von ihm ausgegebenen Anleihe seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird der dieser Zahlungsverpflichtung entsprechende Geldbetrag aber dennoch von der Oesterreichischen Kontrollbank als Sammelverwahrerin vom für die Anleihe eingerichteten Girokonto jener Bank, die als Zahlstelle fungiert, abgebucht und in der Folge, weil die Bank zugleich auch als Depotbank fungiert, wieder auf dieses Konto gutgebucht und der Bank die Sammelurkunde übergeben, wobei die Bank diesen Transaktionen weder widerspricht noch einen Vorbehalt erhebt, kann der Anleihegläubiger diesen Betrag von der Bank gem § 1009 ABGB herausverlangen.

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