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Keine Aufhebung von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichts

WirtschaftsrechtJudikatur VerfahrensrechtRdW 2005/768RdW 2005, 696 Heft 11 v. 15.11.2005

§ 595 ZPO

Unter einem Schiedsspruch iSd § 595 ZPO, der im ordentlichen Rechtsweg aufgehoben werden kann, kann nur eine meritorische Sachentscheidung des Schiedsgerichts verstanden werden, mit der zumindest ein Teil des Sachantrags erledigt wurde. Vor- oder Zwischenentscheidungen (auch über den Grund des Anspruchs) sind nicht anfechtbar.

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