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Nebenintervention im Mahnverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur VerfahrensrechtRdW 2005/767RdW 2005, 696 Heft 11 v. 15.11.2005

§ 17 ZPO, § 19 ZPO, § 248 ZPO

Eine Nebenintervention ist auch im Mahnverfahren möglich. Ab welchem Zeitpunkt der Beitritt zulässig ist, bleibt offen.

Der Beitritt des Nebenintervenienten wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kann der Nebenintervenient nicht mehr von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei zurückgewiesen werden.

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