Im Zentrum der Diskussionen über das GesRÄG 2005 standen die Bestimmungen über den Aufsichtsrat1). Kaum je zuvor hatten Führungskräfte der Wirtschaft ein derart intensives Interesse an einer Gesetzgebungsmaßnahme im Bereich des Gesellschaftsrechts gezeigt. Seitens der Praxis, die mit dem Ergebnis wohl Zufriedenheit zeigt, werden immer wieder einige Fragen gestellt, auf die kurz und übersichtsweise Antworten versucht werden.
1. Zusammensetzung des Aufsichtsrats