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Feststellung ausländischer Versicherungszeiten

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2004/513RdW 2004, 563 Heft 9 v. 15.9.2004

ASVG: § 247

VO 1407/71 /EWG: Art 45

1. Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige Versicherungsträger (hier: englische) des Vertragsstaates zu entscheiden. Der zuständige österreichische Pensionsversicherungsträger ist nur dazu angehalten, die Versicherten bei der Einholung von Informationen über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten zu unterstützen.

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