AVG: § 18 Abs 3 ZustG: § 1 Abs 2 , § 7 VO BGBl 1995/559: § 2 Abs 1 Satz 2
1. Nach § 1 Abs 2 ZustG gilt die Übermittlung einer Erledigung mit Telefax als Zustellung, soweit die Verfahrensvorschriften dies vorsehen. Dies ist nunmehr im Bereich des AVG nach dessen § 18 Abs 3 der Fall. Für den Bereich der ZPO fehlt jedoch eine vergleichbare Bestimmung, sodass eine Zustellung durch Telefax im Zivilprozess ausgeschlossen ist.