AMG: §§ 1 , 59 Abs 9
GewO: § 50 Abs 2
Auch für die gemeinschaftsrechtliche Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. Der Begriff der „Bezeichnung" ist dabei nach Auffassung des EuGH weit auszulegen; auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben muss, ist der Tatbestand des „Präsentationsarzneimittels" erfüllt.