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Gruppenbesteuerung: Behandlung von Vor- und Außergruppenverlusten

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2004/452RdW 2004, 512 Heft 8 v. 16.8.2004

KStG: § 9 idF StRefG 2005

Das BMF beabsichtigt, § 9 Abs 6 Z 4 KStG 1988 idF des StRefG 2005 dahin gehend zu interpretieren, dass der Gesetzeswortlaut für eine 100%ige Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten mit dem Jahresgewinn eines Gruppenmitglieds spricht. Für die Beurteilung im konkreten Einzelfall ist das zuständige Finanzamt berufen. (BMF, 9. Juli 2004)

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