DSG: § 7 Abs 2 ECG: §§ 16 , 18 Abs 4 TKG 2003: §§ 1 ff, 96 Abs 2
Ein allgemeiner, im bürgerlichen Recht begründeter und gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch ist dem österreichischen Recht fremd.
Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat aber in analoger Anwendung des § 18 Abs 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers, der aufgrund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.