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EO: Zur Verwertung eines Fruchtgenussrechtes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/425RdW 2004, 472 Heft 8 v. 16.8.2004

ABGB: §§ 509 ff
EO: §§ 105 , 332 ff

Die exekutive Verwertung eines Fruchtgenussrechtes hat zunächst durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung zu erfolgen, da der Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung meist am wenigsten einträglich und zugleich am belastendsten für den Verpflichteten ist.

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