ABGB: § 863 Abs 1 , §§ 909 , 1168 Abs 1 , § 1336 Abs 1 KSchG: §§ 1 , 7 , 27a EVHGB: Art 8 Nr 1
Die Abbestellung des Werkes durch den Besteller ist jederzeit möglich und nicht rechtswidrig, wenn keine Abnahmepflicht vereinbart worden ist; für den Fall der Abbestellung des Werkes besteht der Entgeltanspruch gem § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB, aber kein gesonderter Schadenersatzanspruch.