Zwischen Erbrecht und Privatstiftungsrecht besteht ein tiefes Spannungsverhältnis. Bleibt es anlässlich der Gründung einer Privatstiftung/Nachstiftung unberücksichtigt, kann es bei Todfall des Erblassers/Stifters zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen infolge Schenkungsanrechnung kommen. Wird es bloß unzureichend berücksichtigt (durch Abgabe eines unbedingten Pflichtteilsverzichtes des Begünstigten), ist der Pflichtteilsberechtigte - sollte sich seine Position in der Privatstiftung verschlechtern - sogar noch schlechter gestellt, da die Anfechtung des Pflichtteilsverzichtes nur sehr eingeschränkt möglich ist. Dazu im Folgenden.