Wird eine Lehrtätigkeit an der Universität ausnahmsweise unentgeltlich erbracht, kann dies uU dennoch zu Werbungskosten führen, wenn ein Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Hauptberuf besteht.
Der Bf war wissenschaftlicher Laborleiter in der Privatwirtschaft (nichtselbstständig). Daneben war er im gleichen Fach Lehrer an der Universität, erhielt für die Lehrtätigkeit aber keine Abgeltung.