MRG § 30 Abs 2 Z 13
Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der vereinbarte Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahe kommen muss, für den Vermieter “wichtig und bedeutsam" ist, bzw aus welchen Gründen dieser vereinbarte Kündigungsgrund “wichtig und bedeutsam" sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.