MRG § 4 Abs 3 , § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Ein Verbesserungsaufwand des Vermieters kann nur nach Maßgabe des § 4 Abs 3 MRG, der die Pflicht des Vermieters zur Durchführung von nützlichen Verbesserungen grundsätzlich daran knüpft, dass deren Kosten aus den in den letzten zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven gedeckt werden können (oder eine Kostenübernahme nach Z 2 vorliegt), eine Passivpost in der Hauptmietzinsabrechnung bilden.