ABGB: § 1330 Abs 1
UWG: § 1
Wenn jemand die Daten seines ehemaligen Arbeitgebers kopiert und dazu verwendet, ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen, und damit in Kauf nimmt, seinen ehemaligen Arbeitgeber nachhaltig zu schädigen, so ist ihm auch zuzutrauen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Kunden zu verletzen, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht. Die entsprechende Behauptung hält sich im Rahmen sachbezogener Kritik und ist keine sittenwidrige Herabsetzung iSd § 1 UWG und auch keine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB.