1. Wohnsitz
Neumeister meint ua, es lasse im Normalfall „nur die regelmäßige tatsächliche Benutzung einer Wohnung auf die im § 26 Abs 1 BAO geforderte objektiv erkennbare Absicht schließen, den Wohnsitz auch in Zukunft beizubehalten und zu nutzen“. Entgegen dieser Auffassung genügt es allerdings nach der Rechtsprechung, dass der Inhaber der Wohnung „sie jederzeit für seinen Wohnbedarf benutzen kann. Bei Zutreffen dieser objektiven Gegebenheit kommt es auf die subjektive Absicht und Einstellung, etwa am Ort der Niederlassung tatsächlich zu bleiben und die zur Verfügung stehende Wohnung (später einmal) tatsächlich zu beziehen, nicht an“ (1989/14/0054, ÖStZB 1990, 289; vgl jüngst 1999/15/0104). Dem schließen sich Hofstätter / Reichel an: „Ebenso wenig kommt dem zeitlichen Moment Bedeutung zu“ (§ 1 Tz 8 zum Wohnsitz) und Quantschnigg / Schuch führen dazu aus, „auch eine Urlaubswohnung begründet einen Wohnsitz“ (§ 1 Tz 11.1). Demgemäß kann es nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine Wohnung, die auch weniger als 70 Tage im Jahr benutzt wird, einen Wohnsitz begründet (ebenso kritisch Sutter , AnwBl 2004, 72).