Mit dem StReformG 2005 soll die Übertragung stiller Reserven nach§ 12 EStGim Bereich der Körperschaftsteuer nicht mehr zur Anwendung kommen. Im Fall höherer Gewalt können allerdings stille Reserven auch bei Körperschaften weiterhin übertragen werden. Dies entspricht zwar offenkundig nicht der Meinung des Gesetzgebers, ergibt sich aber aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH), die der VwGH fortgesetzt hat und die letztendlich in§ 12 EStGfestgeschrieben wurde.