ABGB: § 1052 EVÜ: Art 1 Abs 1 , Art 2 , 8 UN-K: Art 8 , Art 9 Abs 1 , Art 73
Nach Art 8 EVÜ ist das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages nach dem Recht zu prüfen, das auf den Vertrag anwendbar wäre. Sehen die strittigen Bedingungen des Vertrages die Geltung österreichischen Rechts vor, so ist UN-Kaufrecht anwendbar; es sei denn, es wurde ausdrücklich ausgeschlossen.