ABGB §§ 863, 1380 ff, 1416
ScheckG Art 1 ff
War ein dem Vergleichsanbot beigelegter Scheck ausdrücklich für die Zahlung aufgrund des Vergleiches und nicht der teilweisen Tilgung der strittigen (nicht aufgeschlüsselten) Honorarforderung gewidmet und hat der Einlösende dieser ausdrücklichen Widmung nicht rechtzeitig iSd§ 1416 ABGBwidersprochen, dann kann die Einlösung des Schecks als Annahme des Vergleichsanbotes gewertet werden.