AVRAG: § 3 Abs 1 und 2
RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG : Art 4a Abs 1 idF RL 98/50/EG
Sowohl nach § 3 Abs 2 AVRAG als auch nach Art 4a Abs 1 der RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG kann kein Zweifel daran bestehen, dass nur solche Betriebsübergänge von den genannten Ausnahmebestimmungen umfasst sein sollen, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stattfinden.