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Abberufung des Abschlussprüfers im Nachprüfungsverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/195RdW 2004, 221 Heft 4 v. 15.4.2004

HGB: § 270 Abs 3 , § 275 Abs 1 WTBG: §§ 82 , 83 , 91

Grundsätzlich muss der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Prüfers nach Ablauf der Monatsfrist nach der Wahl des Abschlussprüfers gestellt werden; tritt der Abberufungsgrund erst später ein, beginnt die Monatsfrist ab Erkennbarkeit der Gründe zu laufen.

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