VersVG § 5 Abs 2 und 3 , § 12 Abs 1
Bei den in § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. Wenn der Versicherer auch nur einer dieser Anforderungen nicht oder teilweise nicht entsprochen hat (wovon mangels Hinweis nach § 5 Abs 2 Satz 1 VersVG auszugehen ist), ist die inhaltliche Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag (hier: Umstufung der Kfz-Prämienstufe) für den Versicherten unverbindlich.