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Zu den Grundsätzen der Unternehmensbewertung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/66RdW 2004, 90 Heft 2 v. 16.2.2004

ABGB: §§ 305 , 306 , § 914
GmbHG: §§ 84 , 89 Abs 2

Die Bewertung einer Sache nach dem gemeinen Wert des § 305 ABGB (objektiver Verkehrswert) ist mangels anders lautender Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung die gesetzliche Regel. Auch der ausgeschlossene GmbH-Gesellschafter hat mangels anderer Vereinbarung (nur) Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des Anteils, weil das GmbHG dafür keine anders lautende Regelung enthält.

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