vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kündigungsanfechtung beachtet nur konkrete soziale Lage

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtLinda KreilRdW 2004/29RdW 2004, 44 Heft 1 v. 19.1.2004

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
RL 2000/78/EG : Art 2 Abs 2 lit b , Art 6

Auch wenn bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung im Rahmen einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit teilweise gefordert wird, stärker die Interessen der Arbeitssuchenden zu berücksichtigen, scheint dem erkennenden Senat ein allgemeiner weiter “Sozialvergleich" mit gar nicht beschäftigten AN vom Gesetz nicht beabsichtigt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!