Im Bereich der Schule verwirklicht sich die religiöse Neutralität des Staates - anders als in hoheitlichen Kernbereichen - in einer Religion hereinnehmenden Form. Im Fall einer muslimischen Lehrerin ist daher von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Kopftuchtragens an einer öffentlichen Schule während des Unterrichts auszugehen, wobei jedoch bei einer allfälligen nachhaltigen Gefährdung des religiösen Friedens an der Schule diesem Umstand einzelfallorientiert Rechnung zu tragen wäre. Im Bereich der Privatwirtschaft ist auf „betriebliche Störungen und wirtschaftliche Nachteile“ abzustellen.