AHG: § 1
WRG: § 32
GewO: § 77
Der Schutzzweck der Vorschriften des WRG beschränkt sich auf Schäden, die durch Einwirkungen einer Anlage auf das (Grund-)Wasser entstehen.
Der Schutzzweck der gewerberechtlichen Vorschriften über die Betriebsanlagengenehmigung umfasst Schäden, die in - über bloße Wertminderungen hinausgehenden - Substanzbeeinträchtigungen benachbarter Liegenschaften sowie in den nachteiligen Folgen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw für Nachbarn bestehen. Ersatzfähig ist auch der zur Vermeidung des Schadens aufgewendete zweckmäßige Rettungsaufwand.