§ 17 Abs 4 EStG, § 1 Z 4 VO BGBl 1993/32
Bei der Einstufung einer Person als Journalist im Sinn der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen kommt es auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, nicht aber auf den Dienstgeber an.