§§ 16, 20 Abs 1 Z 1 und 2 lit a EStG
Mietet ein allein stehender Arbeitnehmer für die Dauer einer auswärtigen Berufsausübung nicht nur ein möbliertes Zimmer, sondern gleich ein (kleines) Wohnhaus an, kommt es damit bereits zu einer Verlegung des Wohnsitzes an den neuen Tätigkeitsort, auch wenn er die beibehaltene Wohnung im Heimatort noch als seinen Hauptwohnsitz betrachtet.