Soweit Fruchtgenussrechte nach der Trennung von Kapitalanteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften durch inländische Kapitalgesellschaften (durch eigennützige inländische Stiftungen) entgeltlich übertragen werden, liegen nach der VwGH-Rechtsprechung (zukünftige) steuerbefreite Ausschüttungen und nicht Veräußerungsgewinne vor (Ausnahme: Beteiligungen gem§ 10 Abs 4 KStGidF BBG 2003). Wenn ausländische Körperschaften Fruchtgenussrechte nach der Trennung von Kapitalanteilen an inländischen Kapitalgesellschaften entgeltlich übertragen, besteht keine beschränkte Steuerpflicht. Beim Erwerb von Fruchtgenussrechten (betreffend inländische oder ausländische Kapitalgesellschaften) durch inländische Kapitalgesellschaften (durch eigennützige Stiftungen) ist das befristete Fruchtgenussrecht jedenfalls abschreibbar. Abschreibungen sind dann steuerwirksam, wenn Ausschüttungen aufgrund von Fruchtgenussrechten steuerpflichtig sind.