GewO: § 94 Z 35 , § 117 MaklerG: § 6 Abs 2 , § 16 Abs 1 UWG: § 1
Für den - sich einer gesetzlichen Definition entziehenden - Begriff „Vermittlungstätigkeit“ kann zumindest eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG eingezogen werden: Danach begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern - ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht.