TKG 1997: § 94 Abs 1RL 98/10/EG : Art 14 Abs 2
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art 14 Abs 2 RL 98/10/EG verstoßen, indem der von ihr im TKG 1997 gewählte Entgeltnachweis, der eine Zusammensetzung der Entgelte nur nach Entgeltarten enthält, nicht ausreichend detailliert ist, um eine effiziente Kontrolle und Überprüfung durch den Verbraucher zu gewährleisten.