In den letzten Jahren ist vielfach die nicht verhältniswahrende Abspaltung verwendet worden, um Minderheitsgesellschafter auszuschließen. In der Praxis ist es dabei ua als Vorteil gesehen worden, dass nur eine qualifizierte Minderheit und nicht jeder Aktionär ein Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit der Abfindung einleiten kann. Diese Regelung wird vom OGH als verfassungswidrig angesehen.