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Zuständigkeit bei grenzüber- schreitender Rufschädigung

gerade noch RECHTzeitigRdW 2004/524bRdW 2004, 577 Heft 10 v. 15.10.2004

Enthält ein nach Polen gesandtes Fax kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen mit Sitz in Österreich (Distanzdelikt), kann das Unternehmen sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort Klage erheben. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht

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