FBG: §§ 39 f
HGB: § 157
ZPO: § 477 Abs 1 Z 5 , § 494
Der Wille des Kl zur Verfahrensfortsetzung gegen eine aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kl trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt.