ABGB §§ 922 ff, 1037 , 1168a , 1295 , 1313
Vor Streitverkündigung entstandene Kosten des im Vorverfahren unterlegenen Gewährleistungsbeklagten und nunmehrigen Regressklägers hat der aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommene Regressbeklagte nicht zu ersetzen.