GewO 1859 § 82 lit f
1. Das Führen von Telefongesprächen mit Sexhotlines während einer Fahrt mit einem LKW ist geeignet, die Aufmerksamkeit des Betroffenen in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise in Anspruch zu nehmen. Die an die Fahrer eines Transportunternehmens erteilte Weisung, solche Telefonate nicht zu führen, ist daher sachgerecht und nicht als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre anzusehen.